Ein kleiner Leitfaden
Wer mit dem Jobcenter zu tun hat, kennt das Spiel:
Man soll sich „bemühen“, Wohnung suchen, Nachweise bringen – während der Markt de facto leer ist. Nicht Mangel an Willen, sondern Mangel an Realität.
Rechtlich relevant ist nicht der Erfolg, sondern der nachweisbare Versuch.
Was das Jobcenter rechtlich verlangen darf
Rechtsgrundlagen:
- § 22 SGB II – Kosten der Unterkunft
- § 60 SGB II – Mitwirkungspflichten
Verlangt werden darf Mitwirkung, nicht Erfolg. Niemand kann gezwungen werden, Unmögliches zu leisten.
Was als Nachweis anerkannt wird
Das Jobcenter akzeptiert alles, was dokumentiert ist:
- E-Mails an Vermieter
- Screenshots von Kontaktformularen (Auch als Bildausschnitt mit Snipping Tools)
- Bewerbungen über Portale (Immoscout, Immowelt, WG-Gesucht etc.)
- Absagen von Vermietern
- Telefonnotizen (Datum + Uhrzeit + Ansprechpartner)
Wichtig ist: Struktur.
So dokumentierst du korrekt
Führe eine einfache Liste. Eine Zeile pro Wohnung:
Datum | Anbieter | Objekt | Kontaktweg | Ergebnis
..____ | ___ | ___ | E-Mail / Portal / Tel | ___
Damit bist du juristisch sauber.
Wichtiges Faktum
Das Jobcenter darf nicht sagen:
„Sie haben sich nicht genug bemüht“
ohne konkret zu benennen, wie viele Bemühungen es erwartet.
Du darfst verlangen:
- schriftliche Vorgabe der Mindestanzahl
- schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung
Wenn das Jobcenter schikaniert
Mittel:
- Fachaufsichtsbeschwerde
- Dienstaufsichtsbeschwerde
- Antrag auf schriftlichen Verwaltungsakt
Ab da wird es für die Sachbearbeitung ungemütlich. Zu Recht.
Was ich nicht weiß, ist in wieweit das JC oder das Sozialamt bei der Grundsicherung einen Menschen zu etwas zwingen kann, der zum Beispiel nicht mehr sich selbst versorgen kann. Der nicht mehr Selbst seinen PC bedienen kann. Der zur Lebensgestaltung selbst auf Hilfe angewiesen ist, durch Pflegekräfte oder Dienst. Da suche ich noch nach Rechtsprechung und Infos.
Hoffe das hier hilft Euch
Herzlich, Thomas
Wenn Wohnungssuche nicht mehr allein geht – Rechte bei Grundsicherung
Es gibt einen Punkt, an dem das System lügt:
Nicht jeder Mensch ist noch körperlich oder psychisch in der Lage, selbst Wohnungen zu suchen, Besichtigungen wahrzunehmen oder Bewerbungen zu schreiben.
Und genau dafür gibt es Rechtsansprüche.
Wann Selbstsuche unzumutbar ist
Unzumutbarkeit liegt vor bei:
schwerer körperlicher Einschränkung
psychischer Erkrankung
Mobilitätsverlust
Pflegebedürftigkeit
ärztlich attestierter Belastungsunfähigkeit
Das ist keine Gefälligkeit. Das ist ein Rechtsanspruch.
Rechtsgrundlagen
Grundsicherung:
§ 19 SGB XII – Leistungsberechtigte
§ 27 ff. SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt
§ 35 SGB XII – Kosten der Unterkunft
§ 67 SGB XII – Hilfe in besonderen Lebenslagen
Zusätzlich relevant:
§ 17 SGB I – Anspruch auf Sozialleistungen
§ 60 SGB I – Mitwirkungspflichten (mit Zumutbarkeitsgrenze)
Wichtiges Prinzip:
Unmögliches ist nicht mitwirkungspflichtig.
Was in so einem Fall beantragt werden kann
Rechtlich möglich:
Unterstützung bei Wohnungssuche durch Sozialamt
Sozialarbeiter als Beistand
Betreutes Wohnen / ambulant betreutes Wohnen
Wohnraumsicherung
Eingliederungshilfe nach SGB IX (bei Behinderung oder gleichgestellter Einschränkung)
Wenn man die Wohnung selbst nicht mehr verlassen kann
Dann greift:
Hausbesuchspflicht der Behörde
Pflicht zur barrierearmen Kommunikation
Pflicht zur Unterstützung bei Anträgen
Niemand darf verlangen, dass jemand Besichtigungen ohne körperliche Fähigkeit wahrnimmt.
Der entscheidende Punkt
Wenn du die Wohnung nur noch mit fremder Hilfe verlassen kannst:
→ Wohnungssuche ist nicht mehr zumutbar
→ Unterstützung ist Pflicht der Behörde
Nicht Diskussion. Nicht Ermessen.
Pflicht.
So formulierst du den Antrag (kopierfertig)
Hiermit teile ich mit, dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage bin, eigenständig Wohnungsbesichtigungen wahrzunehmen oder eine Wohnungssuche selbst durchzuführen.
Ich beantrage daher die Unterstützung bei der Wohnungssuche sowie die Prüfung von Hilfen nach § 67 SGB XII und ggf. Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX.
Gleichzeitig bitte ich um Prüfung eines Hausbesuchs, da mir das Verlassen der Wohnung nur unter erheblicher Hilfestellung möglich ist.
Wenn die Behörde blockiert
Dann:
Antrag auf schriftlichen Bescheid verlangen
Widerspruch einlegen
Sozialgericht anrufen (einstweiliger Rechtsschutz möglich)
Klartext
Wer krank ist, muss nicht funktionieren.
Wer nicht mehr kann, hat Anspruch auf Hilfe.
Wer Hilfe verweigert, handelt rechtswidrig.
Quellen (Plaintext-Links):
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__67.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__35.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html