Wenn Wohnungssuche nicht mehr allein geht

Rechte bei Grundsicherung

Es gibt einen Punkt, an dem das System lügt:
Nicht jeder Mensch ist noch körperlich oder psychisch in der Lage, selbst Wohnungen zu suchen, Besichtigungen wahrzunehmen oder Bewerbungen zu schreiben.

Und genau dafür gibt es Rechtsansprüche.

Wann Selbstsuche unzumutbar ist

Unzumutbarkeit liegt vor bei:

  • schwerer körperlicher Einschränkung
  • psychischer Erkrankung
  • Mobilitätsverlust
  • Pflegebedürftigkeit
  • ärztlich attestierter Belastungsunfähigkeit

Das ist keine Gefälligkeit. Das ist ein Rechtsanspruch.

Rechtsgrundlagen

Grundsicherung:

  • § 19 SGB XII – Leistungsberechtigte
  • § 27 ff. SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt
  • § 35 SGB XII – Kosten der Unterkunft
  • § 67 SGB XII – Hilfe in besonderen Lebenslagen

Zusätzlich relevant:

  • § 17 SGB I – Anspruch auf Sozialleistungen
  • § 60 SGB I – Mitwirkungspflichten (mit Zumutbarkeitsgrenze)

Wichtiges Prinzip:
Unmögliches ist nicht mitwirkungspflichtig.

Was in so einem Fall beantragt werden kann

Rechtlich möglich:

  • Unterstützung bei Wohnungssuche durch Sozialamt
  • Sozialarbeiter als Beistand
  • Betreutes Wohnen / ambulant betreutes Wohnen
  • Wohnraumsicherung
  • Eingliederungshilfe nach SGB IX (bei Behinderung oder gleichgestellter Einschränkung)

Wenn man die Wohnung selbst nicht mehr verlassen kann

Dann greift:

  • Hausbesuchspflicht der Behörde
  • Pflicht zur barrierearmen Kommunikation
  • Pflicht zur Unterstützung bei Anträgen

Niemand darf verlangen, dass jemand Besichtigungen ohne körperliche Fähigkeit wahrnimmt.

Der entscheidende Punkt

Wenn du die Wohnung nur noch mit fremder Hilfe verlassen kannst:

→ Wohnungssuche ist nicht mehr zumutbar
→ Unterstützung ist Pflicht der Behörde

Nicht Diskussion. Nicht Ermessen.

Pflicht.

So formulierst du den Antrag (kopierfertig)

Hiermit teile ich mit, dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage bin, eigenständig Wohnungsbesichtigungen wahrzunehmen oder eine Wohnungssuche selbst durchzuführen.

Ich beantrage daher die Unterstützung bei der Wohnungssuche sowie die Prüfung von Hilfen nach § 67 SGB XII und ggf. Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX.

Gleichzeitig bitte ich um Prüfung eines Hausbesuchs, da mir das Verlassen der Wohnung nur unter erheblicher Hilfestellung möglich ist.

Wenn die Behörde blockiert

Dann:

  • Antrag auf schriftlichen Bescheid verlangen
  • Widerspruch einlegen
  • Sozialgericht anrufen (einstweiliger Rechtsschutz möglich)

Klartext

Wer krank ist, muss nicht funktionieren.
Wer nicht mehr kann, hat Anspruch auf Hilfe.
Wer Hilfe verweigert, handelt rechtswidrig.


Quellen (Plaintext-Links):

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__67.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__35.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html